Was als Original zählt
Für eine Apostille braucht die Behörde normalerweise eine amtliche Originalunterschrift, ein Siegel oder einen Stempel, den sie prüfen kann. Ein Scan, Foto oder einfacher Ausdruck reicht selten.
Original, Kopie und beglaubigte Kopie
Eine beglaubigte Kopie bestätigt nur, dass die Kopie mit dem vorgelegten Original übereinstimmt. Das kann ausreichen, wenn die Zielstelle beglaubigte Kopien akzeptiert. Für viele Auslandsverfahren wird aber das Original oder eine neue amtliche Ausfertigung verlangt.
Öffentliche Urkunde oder private Erklärung
Zivilstandsurkunden, Gerichtsdokumente und Registerauszüge sind typische öffentliche Urkunden. Private Verträge, Einverständniserklärungen oder Firmenbriefe brauchen meist erst Notar oder Behörde.
Nicht trennen, nicht nachheften
Wenn Apostille und Dokument verbunden wurden, sollte diese Verbindung nicht gelöst werden. Nachträgliche Seiten, neue Übersetzungen oder lose Beilagen können dazu führen, dass das Paket nicht mehr akzeptiert wird.
Wann eine neue Ausfertigung besser ist
Bei Personenstand, Strafregister, Handelsregister oder Wohnsitz ist eine neue amtliche Ausfertigung oft sauberer als eine alte Urkunde mit Kopie. Viele Zielstellen wollen aktuelle Dokumente und behalten Originale ein.
Dokumentpakete richtig planen
Wenn Original, Apostille und Übersetzung gemeinsam eingereicht werden, sollte vorab klar sein, ob die Übersetzung fest verbunden sein muss und ob die Apostille vollständig mitübersetzt wird.
Praktische Prüfung
- Welches Land und welche konkrete Zielstelle?
- Original, beglaubigte Kopie oder private Erklärung?
- Apostille, Legalisation oder nur beglaubigte Übersetzung?
- Muss die Apostille selbst übersetzt werden?
- Wie aktuell muss das Grunddokument sein?